Rechtslehre, die

Rechtslehre, die

Die Rêchtslehre, plur. inus. die Lehre des Rechtes, d.i. der Gesetze und des Verhältnisses der menschlichen Handlungen gegen dieselben; mit einem andern Nebenbegriffe die Rechtsgelehrsamkeit, S. dieses Wort.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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