- Ehehaft, die
Die Ehehaft, plur. die -en, ein zum Theil veraltetes Wort, welches nur noch in einigen Gegenden üblich ist. 1) In Oberdeutschland, besonders in Baiern und der Schweiz, bedeutet es noch so viel als Eigenthum, Allodium, im Gegensatze des Lehens, und solche Güter, welche eine Person oder Gemeine eigenthümlich besitzet. In dieser Bedeutung kommt es von dem alten Worte Echt, Eigenthum, Besitz, her; S. Echt, Anmerk. ingleichen Eigen und Eigenschaft. 2) So fern aber dieses Wort unmittelbar von dem Hauptworte Ehe, Recht, Gesetz, Verbindlichkeit, abstammet, war ehehaft ein Bey- und Nebenwort, welches unter andern auch rechtmäßig, gesetzmäßig bedeutet. Daher kommt in dem Schwaben- und Sachsenspiegel so oft ehehafte Noth von einer rechtmäßigen, rechtskräftigen Verhinderung vor, besonders von einer solchen, die den Beklagten von der persönlichen Erscheinung vor Gerichte befreyete; im Nieders. noch jetzt echte Noth, und im Friesischen Noodschining. In diesem Verstande wird noch jetzt in dem Sächsischen Rechte Ehehaft, noch öfter aber der Plural Ehehaften, als ein Hauptwort, von einer rechtmäßigen, in den Gesetzen gebilligten Hinderniß gebraucht. Ehehaften haben. 3) Bey den kaiserlichen Landgerichten in Schwaben sind die Ehehaften, oder, wie sie dort lauten, die Ehehäftinnen, diejenigen Fälle, in welchen diese Gerichte auch ungeachtet aller Exemtions-Privilegien sprechen wollen.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.