Erbfall, der

Erbfall, der

Der Êrbfall, des -es, plur. die -fälle. 1) Der Fall, da jemand Erbe wird, eine Erbschaft empfänget. 2) Das Recht, nach dem Tode eines Unterthanes etwas von ihm zu erben, S. Baulebung.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Erbfall — Erbfall, der Eintritt einer Tatsache, durch die eine Erbfolge, d.h. die Nachfolge einer Person, des Erben, in das Vermögen eines Verstorbenen herbeigeführt wird. Diese Tatsache aber kann einzig der Tod oder die Todeserklärung einer Person sein …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbfall — Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, dem Erblasser, ein. Inhaltsverzeichnis 1 Problematik Todeszeitpunkt 2 Problematik: Internationales Recht 3 Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Erbfall — Erbfall, 1) so v.w. Todesfall, durch welchen Jemand der Erbe eines Andern wird; 2) so v.w. Baulebung …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Der seltsame Fall des Dr. Jekyll und Mr. Hyde — Richard Mansfield in seiner Doppelrolle. Die Bühnenfassung von Thomas Russell Sullivan wurde 1887 uraufgeführt, ein Jahr nach der Buchveröffentlichung. Foto von 1895. Der seltsame Fall des Dr. Jekyll und Mr. Hyde (Strange Case of Dr Jekyll and Mr …   Deutsch Wikipedia

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  • Erbfall — Ẹrb|fall 〈m. 1u〉 1. Todesfall, der jmdn. zum Erben macht 2. = Heimfall * * * Ẹrb|fall, der (Rechtsspr.): Tod eines Menschen, mit dem die Erbfolge eintritt. * * * Ẹrb|fall, der (Rechtsspr.): Tod eines Menschen, mit dem die Erbfolge eintritt …   Universal-Lexikon

  • Erbfall — Ẹrb|fall (Rechtssprache Todesfall, der jemanden zum Erben macht) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Preußen wird Großmacht: Der preußisch-österreichische Dualismus im 18. Jahrhundert —   Das Jahr 1740 ist ein Wendepunkt in der deutschen und europäischen Geschichte. Mit der Herausforderung der habsburgischen Großmacht durch Friedrich II. stieg Preußen, das bis dahin nur eine zweitrangige Rolle gespielt hatte, nach wechselvollen… …   Universal-Lexikon

  • Schooßfall, der — Der Schooßfall, des es, plur. die fälle, in den Rechten einiger Gegenden, derjenige Fall oder Erbfall, vermöge dessen bey dem Tode eines Kindes der Nießbrauch seines väterlichen Vermögens der Mutter anheim fällt, oder, wie es in den Bautzener… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • St. Johann an der Saar — Wappen Deutschlandkarte …   Deutsch Wikipedia

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