Erb-lasser, der

Erb-lasser, der

Der Êrb-lasser, des -s, plur. ut nom. sing. von den Wörtern Erbe und lassen, der andern sein Vermögen als ein Erbe überlässet, der Verstorbene in Ansehung seiner Verlassenschaft und seiner Erben. Daher das Erblassungsrecht, das Recht sein Vermögen zu vermachen, oder zu hinterlassen, wem man will.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Legät — (lat. Legatum, Vermächtniß), eine letztwillige[213] Verfügung, durch welche Jemandem auf Kosten des Nachlasses des Verstorbenen ein vermögensrechtlicher Vortheil zugewendet wird. Der Bedachte heißt Legatār od. Honorirter (Legatarius, Honoratus),… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Homograf — Äquivokation, Homonymie und Polysemie Ein Homograph oder Homogramm ist ein Wort aus einer Gruppe von Wörtern, welche alle die gleiche Schreibweise, aber unterschiedliche Bedeutungen und häufig auch eine unterschiedliche Aussprache haben. Bei… …   Deutsch Wikipedia

  • Homogramm — Äquivokation, Homonymie und Polysemie Ein Homograph oder Homogramm ist ein Wort aus einer Gruppe von Wörtern, welche alle die gleiche Schreibweise, aber unterschiedliche Bedeutungen und häufig auch eine unterschiedliche Aussprache haben. Bei… …   Deutsch Wikipedia

  • Erblasser — Ẹrb|las|ser 〈m. 3〉 jmd., der ein Erbe hinterlässt * * * Ẹrb|las|ser, der; s, (Rechtsspr.): jmd., der bei seinem Tod eine Erbschaft hinterlässt. * * * Erb|lasser,   Erbrecht.   * * * Ẹrb|las|ser, der; s, (Rechtsspr.): jmd., der bei seinem Tod… …   Universal-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”