Flußrecht, das

Flußrecht, das

Das Flußrêcht, des -es, plur. inus. das Recht des Eigenthums über einen Fluß und dessen Nutzung.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Wasserrecht [2] — Wasserrecht, 1) der Inbegriff der das Wasser im Allgemeinen betreffenden rechtlichen Grundsätze. Im weitesten Sinne begreift daher das W. alle Rechtsgrundsätze, welche sich auf das Brunnen , Fluß , Deich , Traufwasser beziehen. Bes. aber versteht …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fischerei — Fischerei, die Zucht u. der Fang der Fische. Der Fischfang od. das Fischen wird gewöhnlich von eigens sich diesem Geschäfte widmenden Fischern betrieben, die in manchen Gegenden eine eigene Zunft od. Brüderschaft (Fischergilde, Fischerzunft)… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wasserrecht [2] — Wasserrecht, der Inbegriff der Rechtsnormen über die Benutzung und den Schutz der fließenden und stehenden Gewässer. Das W. gehört dem öffentlichen Recht an, insofern es sich auf den Gemeingebrauch des Wassers, die denselben betreffenden… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Fluß [1] — Fluß, jedes bedeutende, nach einer bestimmten Richtung hin in Vertiefungen (Flußbett) von Seitenerhöhungen (Ufern) begrenzte, seiner natürlichen Senkung nach abfließende Wasser. Wenn der F. seinen Ursprung in weichem sumpfigem Boden hat, so sagt… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Flußschifffahrt — Flußschifffahrt, die Schifffahrt auf kleineren Flüssen od. solchen Strömen, welche nur geringes Fahrwasser haben; wird mit einmastigen, flachen Fahrzeugen betrieben, welche am Hintertheil mit einer Bude (hölzernen Häuschen) zur Bergung der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Wasserhoheit — Wasserhoheit, das Oberaufsichtsrecht der höchsten Gewalt über alle Nutzungen der öffentlichen Flüsse u. Seen, daher das Recht gewisse Ordnungen darüber vorzuschreiben u. zu verlangen, daß keine größere Anlage an einem Flusse ohne Anzeige bei der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Stromrecht — (Flußrecht), Bezeichnung für alle die rechtlichen Bestimmungen, die auf fließendes Wasser Bezug haben. An nicht schiffbaren sogen. privaten Flüssen steht die Nutzung (Fische, Schilf etc.) den Anliegern bis zur Mitte des Flusses zu. An schiffbaren …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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