- Flußrecht, das
Das Flußrêcht, des -es, plur. inus. das Recht des Eigenthums über einen Fluß und dessen Nutzung.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Das Flußrêcht, des -es, plur. inus. das Recht des Eigenthums über einen Fluß und dessen Nutzung.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Flußrecht — Flußrecht, die Rechtsgrundsätze, welche sich auf das Eigenthum u. die Benutzung der fließenden Gewässer beziehen. Die zweckmäßige gesetzliche Regelung der betreffenden Verhältnisse bildet eine der schwierigsten Aufgaben der Gesetzgebung, theils… … Pierer's Universal-Lexikon
Wasserrecht [2] — Wasserrecht, 1) der Inbegriff der das Wasser im Allgemeinen betreffenden rechtlichen Grundsätze. Im weitesten Sinne begreift daher das W. alle Rechtsgrundsätze, welche sich auf das Brunnen , Fluß , Deich , Traufwasser beziehen. Bes. aber versteht … Pierer's Universal-Lexikon
Fischerei — Fischerei, die Zucht u. der Fang der Fische. Der Fischfang od. das Fischen wird gewöhnlich von eigens sich diesem Geschäfte widmenden Fischern betrieben, die in manchen Gegenden eine eigene Zunft od. Brüderschaft (Fischergilde, Fischerzunft)… … Pierer's Universal-Lexikon
Wasserrecht [2] — Wasserrecht, der Inbegriff der Rechtsnormen über die Benutzung und den Schutz der fließenden und stehenden Gewässer. Das W. gehört dem öffentlichen Recht an, insofern es sich auf den Gemeingebrauch des Wassers, die denselben betreffenden… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Fluß [1] — Fluß, jedes bedeutende, nach einer bestimmten Richtung hin in Vertiefungen (Flußbett) von Seitenerhöhungen (Ufern) begrenzte, seiner natürlichen Senkung nach abfließende Wasser. Wenn der F. seinen Ursprung in weichem sumpfigem Boden hat, so sagt… … Pierer's Universal-Lexikon
Flußschifffahrt — Flußschifffahrt, die Schifffahrt auf kleineren Flüssen od. solchen Strömen, welche nur geringes Fahrwasser haben; wird mit einmastigen, flachen Fahrzeugen betrieben, welche am Hintertheil mit einer Bude (hölzernen Häuschen) zur Bergung der… … Pierer's Universal-Lexikon
Wasserhoheit — Wasserhoheit, das Oberaufsichtsrecht der höchsten Gewalt über alle Nutzungen der öffentlichen Flüsse u. Seen, daher das Recht gewisse Ordnungen darüber vorzuschreiben u. zu verlangen, daß keine größere Anlage an einem Flusse ohne Anzeige bei der… … Pierer's Universal-Lexikon
Stromrecht — (Flußrecht), Bezeichnung für alle die rechtlichen Bestimmungen, die auf fließendes Wasser Bezug haben. An nicht schiffbaren sogen. privaten Flüssen steht die Nutzung (Fische, Schilf etc.) den Anliegern bis zur Mitte des Flusses zu. An schiffbaren … Meyers Großes Konversations-Lexikon