Fremdlingsrecht, das

Fremdlingsrecht, das

Das Frêmdlingsrecht, des -es, plur. inus. das Recht des Landesherren oder der Obrigkeit des Ortes in Ansehung der Fremdlinge, d.i. Ausländer, nach welchem das sämmtliche Vermögen eines solchen Ausländers, wenn er ohne Kinder stirbt, dem Landesherren anheim fällt; Albinagium, Jus Albinagii, Franz. Droit d'Aubaine.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Albanagĭum — (mittellat. jus albanagii, franz. Droit d aubaine, »Fremdlingsrecht«), das frühere landesherrliche Recht auf einen Teil vom Nachlaß der im Lande verstorbenen Fremden; s. Fremdenrecht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Fremdenrecht — Fremdenrecht, die Rechtsgrundsätze über die rechtliche Stellung der Fremden. Als Fremde oder Ausländer werden im Gegensatz zu den Staatsangehörigen diejenigen bezeichnet, die außerhalb des Staatsverbandes stehen. Landsassen oder Forensen werden… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Droit — (franz., spr. drŭá), Recht, Rechtswissenschaft; d. coutumier, Gewohnheitsrecht im Gegensatze zum d. écrit, geschriebenen Recht, worunter namentlich das römische Recht verstanden wird; droits civils, im französischen Rechte die Rechte, die nur dem …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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