Freygut, das

Freygut, das

Das Freygut, des -es, plur. die -güter, ein freyes Gut, doch im verschiedenem Verstande. 1) Güter, d.i. Waaren, welche von gewissen Abgaben befreyet sind, privilegirte Güter. 2) Ein freyes Landgut im schärfsten Verstande, welches niemanden mit Lehnspflicht zugethan ist, ein Allodium, ein freyeigenes Gut. 3) Ein Bauergut, welches nicht zu Frohnen und andern Dienstbarkeiten verpflichtet ist, sondern nur die gewöhnlichen Landsteuern oder einen gewissen Freyzins bezahlet; siehe Freybauer. In einigen Gegenden werden sie Freymannshufen, Freymanslehen genannt. 4) In einigen Gegenden verstehet man unter diesem Ausdrucke solche Güter, welche von Krieges- und auch von andern Lasten frey sind, und dabey nur auf das männliche Geschlecht fallen. 5) Gewisse freye Bauergüter im Hildesheimischen und Westphälischen, deren Besitzer Freymänner, in der Grafschaft Mark aber auch Stuhlfreye heißen, und gegen Bezahlung eines gewissen Zinses, welcher die Freybede oder Leibbede genannt wird, von einigen Lasten der Leibeigenschaft frey sind, aber doch ihre Güter nicht willkührlich veräußern dürfen; Freydingshöfe, S. dieses Wort.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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