Freypfennig, der

Freypfennig, der

Der Freypfênnig, des -es, plur. die -e. 1) Eine Art der Abgabe, welche auf gewissen Grundstücken lieget, deren Besitzer ehedem Leibeigene waren, aber von dem Landesherren frey gelassen worden, und welche nach Verschiedenheit der Gegenden auch Freyzins, ingleichen Leibbede genannt wird; S. Freygut 5. In Erfurt sind dergleichen Freypfennige noch jetzt üblich. 2) In einigen Gegenden eine Abgabe der Leibeigenen für die Freyheit zu freyen, d.i. zu heirathen; in welcher Bedeutung dieses Wort schon in dem Sachsenspiegel vorkommt.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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