Altarlehen, das

Altarlehen, das

Das Altārlehen, des -s, plur. ut nom. sing. in der Römischen Kirche, besonders der mittlern Zeiten. 1) Das Recht, den zu einem gewissen Altare gehörigen Geistlichen zu bestellen, oder ihn mit dem Altare zu belehnen, welches denn in Ansehung des Priesters ein Altarlehnen, in Ansehung des Lehnherren aber ein wahres Patronat-Recht ist. 2) Eben dieses Recht, so fern es einem andern zu Lehen ertheilet wird. 3) Das Lehnrecht über die zu einem Altare gestifteten Güter und Einkünfte, und diese Güter selbst.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Altarlehen — Altarlehen, 1) das Recht, den den Gottesdienst an einem bestimmten Altar besorgenden Geistlichen zu bestellen; 2) das Recht der Beleihung mit den zu einem Altar gestifteten Gütern u. Einkünften; 3) die Güter selbst …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Altarlehen — ist entweder das Recht, den zu einem bestimmten Altare gehörigen Geistlichen zu bestellen, oder das Lehnrecht über die zu einem Altare gestifteten Güter und Einkünfte …   Herders Conversations-Lexikon

  • Küchmeister- und Lietzo'sches Familienstipendium in Zerbst — Das Küchmeister und Lietzo sche Familienstipendium ist eine Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Zerbst und gehört zu den ältesten Stiftungen Deutschlands. Diese mildtätige Familienstiftung ist seit der Reformationszeit auf Martin Luthers… …   Deutsch Wikipedia

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  • Lehnswesen — Abnahme des Lehnseides (1512) Der Begriff Lehnswesen, auch Feudalwesen (→Feudalismus) oder Benefizialwesen, bezeichnet das politisch ökonomische System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Es bildete die Grundlage der… …   Deutsch Wikipedia

  • Kirchenlehen — (Feudum ecclesiastĭcum, Stiftslehen, geistliches Lehen, auch krummstäbisches Lehen, weil die Belehnung von seiten der geistlichen Obern mit dem Hirtenstab geschah), das durch Verleihung von Kircheneigentum begründete Lehen. Dahin gehörten die… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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