- Kurmede, die
Die Kurmêde, plur. die -n, ein in einigen Gegenden Niedersachsens, besonders aber in Westphalen, übliches Recht des Grundherren, nach dem Tode eines Unterthanen das beste Stück aus dessen Verlassenschaft zu wählen und zu behalten; welches Recht an andern Orten die Baulebung genannt wird, S. dieses Wort. Daher kurmedig, der Kurmede unterworfen. Die kurmedigen Unterthanen in Westphalen, im mittlern Lateine Curmediales, sind nicht Leibeigene, Servi corporum, sondern nur Unterthanen, Servi bonorum, deren Freyheiten doch nach Verschiedenheit der Örter verschieden sind. In den Öthmarschen Hofrechten werden sie Kämmerlinge genannt. Im Calenbergischen wird der Weinkauf bey den Bauergütern in einigen Gegenden die Kurmede genannt, ohne Zweifel, weil er an die Stelle der abgeschafften Kurmede getreten ist. Das Wort stammet von kören, wählen, (S. Köhren,) und dem Nieders. Mede, Miethe, d.i. Abgabe, Zins, ingleichen ein Vertrag her, S. Miethe.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.