Landrecht, das

Landrecht, das

Das Landrêcht, des -es, plur. die -e. 1) Die Sammlung oder der Inbegriff der in einem Lande, d.i. einer Provinz, üblichen bürgerlichen Rechte, das Provinzial-Recht; zum Unterschiede so wohl von dem Römischen Rechte, dem kanonischen Rechte und dem Lehnrechte, als auch von dem Stadtrechte. Es wird hier collective, so wohl im Singular als im Plural gebraucht. Schon bey dem Notker Lantrechtiu. Das Sächsische Landrecht, das Schwäbische Landrecht. 2) In einigen Ländern, z.B. in einigen Helvetischen Cantons, ist das Landrecht so wohl dem Bergrechte, als auch dem Stadtrechte entgegen gesetzet, und da begreift jenes den Inbegriff der auf dem flachen Lande eingeführten Rechte. 3) Im Oberdeutschen, besonders in Schlesien, Böhmen und andern Provinzen, ist das Landrecht so viel als ein Landgericht in der ersten Bedeutung dieses Wortes, vor welchem die gemeinen Landessachen, und Dinge, welche die Güter der Adeligen betreffen, abgehandelt werden. In Schlesien hat fast jede Provinz ihr eigenes Landrecht, in welchem gemeiniglich der Landeshauptmann den Vorsitz hat, welchem der Landrichter, der Landkanzler, mehrere Landschöppen oder Landrechtsbeysitzer, der Landschreiber u.s.f. untergeordnet sind. Das kaiserlich königliche Landrecht in Nieder-Österreich bestehet aus einem obersten Landrichter, mehrern Landräthen als Beysitzern, einem Landschreiber u.s.f. S. auch Landgericht.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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