- Meierzins, der
Der Meierzins, des -es, plur. doch nur von mehrern Summen, die -e, derjenige Erbzins, welchen der Meier seinem Gutsherren alle Jahre entrichten muß, S. 3. Meier 4).
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Der Meierzins, des -es, plur. doch nur von mehrern Summen, die -e, derjenige Erbzins, welchen der Meier seinem Gutsherren alle Jahre entrichten muß, S. 3. Meier 4).
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Meier (3), der — 3. Der Meier, des s, plur. ut nom. sing. Fämin. die Meierinn, ein sehr altes Wort, welches überhaupt eine Person bedeutet, welche mehr als andere ist, andern Personen ihrer Art, oder auch wohl einer Sache vorgesetzet ist. Bey dieser sehr… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Meier — Der Begriff Meier (Mehre, Meyer, Maier, Mäher, Mäger, Major, Meiur, Mayr, aus lat. maior) bezeichnet ursprünglich einen Amtsträger des adligen oder geistlichen Grundherrn zur Verwaltung des Grundbesitzes, ab dem späteren Mittelalter auch einen… … Deutsch Wikipedia
Meier — Mei|er 〈m. 3〉 1. 〈im MA〉 vom Grundherrn eingesetzter Gutsverwalter 2. 〈später〉 Pächter eines Landgutes 3. 〈oberdt.〉 Milchwirt, Eigentümer od. Verwalter einer Milchwirtschaft [<ahd. meior, urspr. meiur „Pächter eines Gutes; (von einem… … Universal-Lexikon
Colonat — (v. lat.), Zinsgut, Bauergut, von welchem dem Gutsherrn jährlich ein gewisser Natural od. Geldzins zu entrichten ist. Sie zerfallen in a) die, an welchen der Colon (Colōnus, Bauer) ein wahres Erbrecht erlangt (Erbzinsgüter) u. nach denen der… … Pierer's Universal-Lexikon
Meierey, die — Die Meierey, plur. die en. 1) * So fern Meier einen vornehmen Beamten bezeichnet, ist Meierey der demselben anvertraute Bezirk. Im Hoch und Oberdeutschen kommt es in dieser Bedeutung nicht mehr vor, wohl aber in einigen Niederdeutschen Gegenden,… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Colonat — Colonat, Hörigkeit. Der Colone benutzt auf Grundlage eines Leihebriefes die vom Grundherrn ihm verliehenen Grundstücke meist mit Erblichkeit und entrichtet dagegen den Grund Erb Meierzins; er kann sein Nutzungsrecht an Andere überlassen, aber das … Herders Conversations-Lexikon