Mitjagd, die

Mitjagd, die

Die Mḯtjāgd, plur. inus. das Recht, die Jagd mit einem andern gemeinschaftlich zu genießen; das Mitjagen, die Koppeljagd.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Koppeljagd — Koppeljagd, Jagd, welche zwei od. mehrere (meist Rittergüter) zusammen od. doch auf derselben Fläche auszuüben berechtigt sind. Ist einer der Mi. berechtigten der Landesherr, so heißt die K. Mitjagd, darf einer einige Tage vor dem andern allein… …   Pierer's Universal-Lexikon

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