Nacherbe — Nacherbe, der Erbe, welcher, wenn der Haupterbe wegfällt, in den Nachlaß succedirt; eine derartige Bestimmung heißt Nacherbsatzung … Pierer's Universal-Lexikon
Nacherbe — ist derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist (§§ 2100 ff. BGB). Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), z. B … Deutsch Wikipedia
Nacherbe — Nacherbe, eine Person, die vom Erblasser in der Weise als Erbe eingesetzt wurde, daß sie erst die Erbschaft bekommen soll, wenn sie bereits ein andrer, der sogen. Vorerbe, gehabt hat. Fällt dieser Vorerbe weg, so erhält der N. sofort die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nacherbe — der durch ⇡ Verfügung von Todes wegen eingesetzte ⇡ Erbe, der Erbe werden soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe (⇡ Vorerbe) geworden war (§§ 2100–2146 BGB). Der N. ist im Zweifel auch ⇡ Ersatzerbe des Vorerben. Bis zum Eintritt der Nacherbfolge … Lexikon der Economics
Nacherbe — Nach|er|be 〈m. 17〉 jmd., der nach dem Tod eines Erben (aufgrund testamentar. Verfügung) dessen Erbe wird * * * Nach|er|be, der; n, n (Rechtsspr.): (durch ein Testament bestimmter) zweiter gleichberechtigter Erbe nach dem Vorerben. * * * Nach|erbe … Universal-Lexikon
Nacherbe — Nach|er|be, der … Die deutsche Rechtschreibung
Aftererbe, der — * Der Afterêrbe, des n, plur. die n, der auf solche Art zum Erben eingesetzet worden; ein Nacherbe … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Erbeinsetzung — Erbeinsetzung, die Zuwendung seines Vermögens oder eines Bruchteils hiervon seitens eines Erblassers an einen Dritten, den sogen. Bedachten (§ 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuches); die Bezeichnung als Erbe ist nicht notwendig, jedoch muß die E. so … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Aftererbe — Aftererbe, Nacherbe, der Erbe, der erst Erbe wird, nachdem zuerst ein anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist … Kleines Konversations-Lexikon
Vorerbe — Nacherbe ist derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist (§§ 2100 ff. BGB). Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft geknüpft ist (Nacherbfall), z … Deutsch Wikipedia