Obereigenthum, das

Obereigenthum, das

Das Obereigenthum, des -es, plur. car. das oberste und höchste Eigenthumsrecht über liegende Gründe. Daher der Obereigenthumsherr, des -en, plur. die -en, der dieses höchste Eigenthumsrecht besitzet. So ist z.B. der oberste Lehensherr in einem geschlossenen Lande zugleich der Obereigenthumsherr über die darin befindlichen Lehensgüter.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Eigenthum, das — Das Eigenthum, des es, plur. inus. ein Hauptwort von dem Beyworte eigen, welches vermittelst der Endsylbe thum gebildet worden, welche hier so wohl ein Recht, als auch das Concretum, oder die Sache selbst bedeutet. 1. Das Recht. 1) In der engsten …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Lehn [2] — Lehn (lat. Feudum, Beneficium), 1) (Leihe), im weitern Sinne ein Gut, an welchem der Besitzer kein eigentliches od. volles Eigenthum, sondern nur ein abgeleitetes, unter gewissen Voraussetzungen dem Rückfall unterworfenes, jedoch dingliches… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Ablösung der Grundlasten u. Dienste — Ablösung der Grundlasten u. Dienste, die Verwandlung der Grundlasten, als der Leistung von Diensten u. Naturalleistungen Seitens der Unterthanen an die Grundherren, in Geldzahlung. Die Grundlasten haben ihren Ursprung entweder in dem römischen od …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Grundherr — Grundherr, 1) derjenige, welcher das Obereigenthum über gewisse Grundstücke, namentlich Bauergüter, hat, zuweilen auch der, welchem das Dominium directum an einem emphyteutischen Gute zusteht; daher Grundherrschaft der Inbegriff der, aus diesem… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Sachsen [3] — Sachsen (Gesch.). I. Sachsen Wittenberg unter den Askaniern als Herzöge u. Kurfürsten von S. 1180–1422. Bernhard von Askanien, welcher von seinem Vater Albrecht das Land um Wittenberg erhalten hatte u., nachdem ihm nach der Auflösung des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bergrecht — (Rechtsw.), 1) im weiteren Sinne der Inbegriff aller derjenigen rechtlichen Vorschriften, welche den Bergbau u. das Bergwesen betreffen; 2) im engeren Sinne diejenigen Rechtsgrundsätze, die sich auf die Erlangung des Bergeigenthums (s. unten) u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Lehen — Lehen, Lehenrecht (Feudalrecht. jus feudi). 1) Lehen (feudum), heißt das dingliche Rechtsverhältniß zwischen dem Obereigenthümer von Grundstücken und dem Vasallen, der dieselben zum Nutzeigenthum empfing, sowie das hiedurch unter ihnen begründete …   Herders Conversations-Lexikon

  • Expropriation — (v. lat.), Zwangsenteignung), die auf den Grund gesetzlicher Vorschrift zum Besten eines öffentlichen Unternehmens verlangte nöthigenfalls mit gerichtlichem Zwang realisirbare Abtretung von Privateigenthum, bes. Grundeigenthum an den Staat od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hoheitsrechte — (Majestätsrechte, Regalien, Jura majestatica, Regalia), diejenigen Befugnisse, deren Ausübung in einem Staate dem Inhaber der Staatsgewalt hinsichtlich der Regierung u. Verwaltung des Staates entweder verfassungsmäßig, od. kraft besonderer… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Lehn — 1. Das Lehn ist der Ritter Sold. – Graf, 558, 40. Dadurch unterscheidet sich das Lehn aufs deutlichste von der Satzung, dass sich jenes auf ein Treu und Dienstverhältniss zwischen Herr und Mann gründet. Satzung verlangt keine Dienstleistung durch …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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