- Pachten
Pachten, verb. reg. act. den Ertrag, die Nutzung einer Sache gegen ein dafür bestimmtes angemessenes jährliches Geld an sich bringen. Die Besserung der Wege pachten. Die Zölle, Accise, den Zehnten eines Gutes u.s.f. pachten. In engerer Bedeutung, den Ertrag eines Landgutes oder einen nutzbaren Theil der Erdfläche gegen ein bestimmtes Pachtgeld an sich bringen. Ein Gut pachten. Einen Acker pachten. Einen Garten pachten. Bey dem Worte miethen ist bemerkt worden, daß das Zeitwort pachten von solchen Gegenständen gebraucht werde, welche erst durch Arbeit oder Mühe nutzbar gemacht werden müssen, miethen aber von solchen, welche sogleich ohne weitere Arbeit gebraucht werden können. Noch genauer und bestimmter lässet sich der Unterschied so angeben, daß pachten zunächst die Nutzung im engsten Verstande, d.i. den Gebrauch zur Erwerbung zeitlichen Vermögens, zur Absicht habe, miethen aber auf andere Bedürfnisse gehe. Daher pachtet der Gärtner, welcher den Ertrag nutzen will, einen Garten, welchen der bloße Liebhaber der Gartenlust miethet. Daher werden die Zölle, die Accise und andere Einkünfte gepachtet und verpachtet, aber nicht gemiethet und vermiethet, weil die Absicht des Pachters die Erwerbung zeitlichen Vermögens ist, ungeachtet sie keine mehrere Bearbeitung bedürfen, als ein Pferd, ein Haus oder andere Dinge, welche man miethet.
Daher die Pachtung. S. Pacht.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.