Pflugrecht, das

Pflugrecht, das

Das Pflugrêcht, des -es, plur. die -e. 1) Das Recht, welches die Gesetzgeber dem Pfluge ertheilet haben, da z.B. dessen Entwendung von dem Felde schärfer bestraft wird, als ein anderer Diebstahl. 2) In einigen Gegenden wird auch die Eintheilung des Ackers in drey Arten das Pflugrecht genannt. Ein Stück Feld nach Pflugrecht übernehmen, heißt alsdann so viel, als es auf drey Jahre übernehmen, so lange bis die drey Arten herum sind. S. 1 Art. 3) In andern wird der Rain das Pflugrecht genannt, wie z.B. in dem Preuß. Gesetzbuche.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Pflugrecht — (Anwende , Umwende , Tret , Trepp , Kehrrecht), das Recht, bei Bestellung landwirtschaftlicher Grundstücke die Grenze des Nachbargrundstückes zu überschreiten, um das eigne Grundstück bis an die Grenze bestellen zu können. Dem Bürgerlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Anwenderecht — (Umwende , Kehr , Pflugrecht), das altdeutsche Notrecht, beim Beackern des eignen Grundstücks auf dem angrenzenden fremden Acker wenden zu können. Ist es dabei gestattet, auch das Zugvieh auf den fremden Boden übertreten zu lassen, so wird das… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ārt (1), die — 1. Die Ārt, plur. die en, von dem Verbo ären, pflügen. 1) Das Pflügen. Die erste Art, die zweyte Art thun, zum ersten, zum zweyten Mahle pflügen. Jeder Anspänner muß vier Arten verrichten, vier Mahl zur Frohne pflügen. In dieser Bedeutung ist das …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Art [2] — Art (Landw.), 1) das Pflügen; 2) der bestellte Acker, bes. in sofern er nach dem Pflugrecht in 3 Arten: 1. A. Winterfeld, 2. A. Sommerfeld, 3. A. Brachfeld, od. in mehrere eingetheilt ist …   Pierer's Universal-Lexikon

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