Reichsabschied, der

Reichsabschied, der

Der Reichsabschied, des -es, plur. die -e, in dem Deutschen Staatsrechte, ein Schluß, welcher von den auf dem Reichstage versammelten Ständen gemacht, und bey dem Abschiede, d.i. bey dem Schlusse des Reichstages, öffentlich bekannt gemacht wird, und auch Privat-Sachen betreffen kann, daher er eben nicht allemahl ein Reichsgesetz ist; Lat. Recessus Imperii. S. Abschied und Reichssatzung.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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