Reichsamt, das

Reichsamt, das

Das Reichsamt, des -es, plur. die -ämter, ein Amt, vermöge dessen jemand einem Reiche, und besonders dem Deutschen Reiche und dessen Oberhaupte, zu gewissen Diensten verpflichtet ist. In engerer Bedeutung führen gewisse Hofämter diesen Nahmen, welche wieder in Reichserzämter und Reichserbämter getheilet werden, (S. Erzamt und Erbamt,) da denn die Personen, welche selbige bekleiden, Reichsbeamte, und mit genauerer Bestimmung Reichserzbeamte und Reichserbbeamte heißen. Die Ämter des Reichstruchsessen, Reichsschenken, Reichsschatzmeisters u.s.f. sind solche Reichsämter.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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