Staatsrecht, das

Staatsrecht, das

Das Staatsrêcht, des -es, plur. die -e. 1. Die Rechte, d.i. Befugnisse eines Staates, etwas zu thun oder zu lassen, da es denn auch collective sowohl im Singular als Plural allein von dem ganzen Inbegriffe dieser Befugnisse gebraucht wird. 2. Die Maßregeln, nach welchen ein Staat regieret werden muß, der Innbegriff der Gerechtsame des Regenten und der Unterthanen gegen einander; am häufigsten collective, im Singular allein. Das Deutsche Staatsrecht, Ius publicum. So auch die Staatsrechtslehre, Staatsrechtswissenschaft u.s.f. 3. Der Inbegriff der Rechte mehrerer Staaten gegen einander, in welchem Verstande es von manchen für Völkerrecht gebraucht wird, obgleich auf eine unbequeme Art, indem in diesem Falle Staatenrecht richtiger wäre.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Staatsrecht (Schweiz) — Als Staatsrecht bezeichnet man in der Schweiz ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts. Es umfasst die Bundesverfassung, das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden, das Verfahren der Rechtsetzung, die… …   Deutsch Wikipedia

  • Recht, das — Das Rêcht, des es, plur. die e, der Zustand, da etwas recht ist, und dasjenige was recht ist, doch nur in einigen Bedeutungen dieses Bey und Nebenwortes. 1. Der Zustand, als ein Abstractum. 1) Der Zustand, da jemandes Worte oder Handlungen mit… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Gesellschaft (Staatsrecht) — Das Staatsrecht bezeichnet in der Tradition des Liberalismus als Gesellschaft diejenigen Akteure (Bürger, früher auch Untertanen genannt), die nicht dem Staat (Obrigkeit) zuzurechnen sind. Gesellschaft sind demnach alle Menschen und die von ihnen …   Deutsch Wikipedia

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