- Unwissend
Unwissend, -er, -ste, adj. et adv. der Gegensatz von wissend. 1. Nicht wissend, ohne jedesmahliges Bewußtseyn, wo es nur als ein Nebenwort und ohne Comparation üblich ist. Unwissend sündigen, sowohl ohne Bewußtseyn der Handlung, als auch ohne Kenntniß des Gesetzes. Etwas unwissend thun, ohne Bewußtseyn, 4 Mos. 15, 24. Ein Todtschläger, der eine Seele unversehens und unwissend schlägt, Jos. 20, 3. S. Unwissentlich. 2. Nicht wissend, d.i. keine Nachricht, Kenntniß oder Wissenschaft von etwas habend; auch nur als ein Nebenwort mit der dritten Endung der Person, und nur von geschehenen Dingen. Das ist mir unwissend, ist mir nicht wissend, nicht bewußt, ich weiß es nicht. Mir ist nicht unwissend, daß die Sache ihren großen Nutzen hat. Dir war nicht unwissend, daß das verbothen ist. Aber als ein Mittelwort, mir unwissend ist er weggegangen, nach dem Lat. me inscio, für ohne mein Wissen, ist wider die Analogie der Deutschen Sprache. Noch eher lässet sich die zweyte Endung der Sache entschuldigen. Einer Sache unwissend seyn, von einer geschehenen Begebenheit keine Wissenschaft oder Kenntniß haben. 3. Keine wissenschaftliche Erkenntniß von etwas haben, wo dieses Etwas mit dem Vorworte in ausgedruckt wird, als ein Bey- und Nebenwort. In einer Kunst, in einer Wissenschaft, in den Rechten unwissend seyn. Ein unwissender in den Rechten. Wo man doch um des harten Nebenbegriffes der folgenden Bedeutung willen dafür lieber unerfahren, oder andere glimpfliche Ausdrücke gebraucht. 4. Im engsten Verstande und absolute ist jemand unwissend, wenn es ihm an der nützlichen Erkenntniß solcher Wahrheiten fehlet, welche einen Einfluß in die Bestimmung seines Verhaltens haben, wo es als ein Bey- und Nebenwort und mit der Comparation gebraucht wird. Ein unwissender Mensch, welchem es an nützlichen Kenntnissen entweder aller Art, oder nur einer und der andern Art mangelt. Äußerst unwissend seyn. Jemand ist nicht unwissend, wenn er verschiedene gute und nützliche Kenntnisse besitzt. Wenn die Sache mit dem Vorworte in ausgedruckt wird so tritt die vorige Bedeutung mit ein, wo doch aber allemahl der Nebenbegriff des fehlerhaften, strafbaren oder verschuldeten Mangels der Kenntniß bleibt. In den Lehren des Christenthums sehr unwissend seyn.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.