- Verbannen
Verbannen, verb. regul. act. welches nach den verschiedenen Bedeutungen der Wörter Bann und bannen ehedem in verschiedenem Verstande gebraucht wurde, und zum Theil noch gebraucht wird. 1. * Von bannen, gebiethen, befehlen, war verbannen ehedem verbiethen; eine sehr alte Bedeutung, in welcher dieses Wort schon im achten Jahrhunderte forbannen lautet, Ißländ. förbanna. Besonders bey Strafe verbiethen. Das Recht verbannen, ehedem, es bey Strafe zu hindern oder zu stören verbiethen. Noch jetzt sagt man in einigen Gegenden, ein Feld, eine Wiese verbannen, die Hut auf denselben bey Strafe verbiethen. Ein verbannter Weg, welcher zu befahren verbothen ist. 2. * In den Bann thun, mit dem Banne belegen, wofür Ottfried firmeinsamen, nach dem Lat. excommunicare gebraucht; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung, wofür man jetzt lieber sagt, in den Bann thun. 3. * In der Deutschen Bibel altes Testamentes bedeutet dieses Wort sehr häufig in engerm Verstande, ein Ding Gott so widmen, daß es nicht mehr zum gemeinen Gebrauche dienen konnte, sondern getödtet oder zerstöret und verbrannt werden mußte, da es denn oft auch für ausrotten, niedermachen und zerstören gebraucht wird. Wer den Göttern opfert, der sey verbannt, 2 Mos. 22, 20. Dem Herren verbannt seyn, 3 Mos. 27, 28. Ein verbannter Acker, V. 21. Der Herr wird verbannen den Strom des Meeres in Egypten, Es. 11, 15. Und so in vielen andern Stellen mehr, wo auch mit dem Schwerte verbannen, so viel, als niedermachen ist, in so fern man glaubt, Gott einen Dienst damit zu thun. 4. * Verwünschen, verfluchen, sich verbannen, sich zusammen verschwören, eine im Hochdeutschen gleichfalls veraltete Bedeutung, welche noch im Neuen Testamente vorkommt. Die Juden schlugen sich zusammen und verbannten sich, weder zu essen noch zu trinken u.s.f. Apost. 23, 12. 14, 21; sie verschworen sich. Ich habe gewünscht verbannet zu seyn von Christo, Röm. 9, 3; anathema fieri. und wird kein Verbanntes mehr seyn, κάτάνάθημά, Offenb. 22, 3. 5. Von Bann, die Gränze, vielleicht auch von bannen, befehlen, gebiethen, ist verbannen, durch ein Urtheil aus den Gränzen eines Gerichtsbezirkes oder einer Provinz vertreiben, ehedem auch ausbannen, verbannisieren. Bey dem Ottfried irbannen, im mittlern Lat. exbannire, elimitare. Daher ein Verbannter, Ital. bandito, wovon nachmahls Bandit üblich geworden. Es kommt auch hier im eigentlichen gerichtlichen Verstande im gemeinen Sprachgebrauche wenig mehr vor, indem verweisen, und in manchen Fällen in die Acht erklären, dafür üblicher sind. Am häufigsten gebraucht man es noch in weiterer und figürlicher Bedeutung für vertreiben und verjagen überhaupt, besonders in der höhern und dichterischen Schreibart. Jemanden aus seiner Gegenwart von sich verbannen. Verbanne Gram und Sorgen. Die Liebe verbannt die Furcht. Gram und Sorge verbannen die Heiterkeit aus meinem Gesichte, Dusch.
So auch die Verbannung.
Anm. Bey dem Ottfried irbannen. Ver hat hier die erste Bedeutung des fort und fern, gleichsam von einem Orte wegbannen. Im Österreichischen ist verbannt durch viele Verweise verstockt gemacht, von dem veralteten banne, ausfilzen, Schwed. banna.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.