- Versichern
Versichern, verb. reg. act. welches im Ganzen, sicher, d.i. gewiß machen, bedeutet, doch nur in verschiedenen Rücksichten.
1. Von der Gewißheit der Meinung.
(1) Eine Sache mit Worten sicher oder gewiß machen, d.i. die Gewißheit derselben mit Worten behaupten, wo es weniger sagt, als betheuern, und auf doppelte Art gebraucht wird. (a) Entweder mit der dritten Endung der Person, und der vierten der Sache. Er versicherte mir seine Treue. Einem etwas versichern. Ich kann ihnen die Gewißheit davon versichern. Einem etwas mit vielen Schwüren versichern. Man hat mir das versichert. Wo auch der Dativ der Person bleibt, wenn gleich der Accusativ der Sache fehlt. Ich versichere dir, daß dem also ist. Wo viele Hochdeutsche irrig den Accusativ setzen, ich versichere sie; ungeachtet der Begriff des persönlichen Gegenstandes, auf welchen die Handlung gerichtet ist, hier eben sowohl den Dativ erfordert, als bey den Zeitwörtern sagen, betheuern, u.s.f. Überdieß darf man nur die ganze R.A. passive ausdrücken, um überzeugt zu werden, daß der Dativ die schicklichste Endung ist. Man wird nicht leicht sagen, ich werde versichert, oder ich bin versichert worden, welche Wortfügung Statt finden müßte, wenn das Activum den Accusativ erforderte, sondern: es wird mir versichert, oder es ist mir versichert worden; wenigstens ist die letztere Wortfügung dem Gebrauche und Wohlklange gemäßer. Oft stehet das Zeitwort absolute ohne alle Endung. Um zu zeigen, daß er ein Recht daran habe, so versicherte er, er habe es gekauft. (b) Oder mit der vierten Endung der Person, und der zweyten der Sache. Er versicherte mich seiner Treue. Man hat mich dessen versichert. Indessen kommt diese Wortfügung in der gegenwärtigen Bedeutung seltener vor.
Der Gebrauch des Mittelwortes in Gestalt eines Nebenwortes verdienet noch bemerket zu werden. Sie können davon versichert seyn, d.i. es zuverlässig glauben. Auch wohl mit der zweyten Endung der Sache. Ich bin seiner Treue versichert. Da es denn auch häufig als eine Partikel, die Gewißheit einer Sache zu versichern, gebraucht wird. Es ist versichert wahr, d.i. gewiß, zuverlässig.
Komm, blasser Tod, komm angezogen,
Ich fürchte dich versichert nicht,
Gryph.
Daher die Versicherung, die zuverlässige Behauptung der Gewißheit einer Sache. Ich glaube es aller deiner Versicherungen ungeachtet dennoch nicht.
(2) Gewisse Nachricht einziehen, Gewißheit von etwas erlangen, als ein Reciprocum, und mit der zweyten Endung der Sache. Sich einer Sache versichern. Auch in der passiven Form, ohne Reciprocation, da denn die Sache auch vermittelst des Vorwortes von ausgedruckt wird. Von etwas versichert seyn. Der Mann, der versichert ist von dem Messia, 2 Sam. 23, 1.
2. Sicher machen, d.i. von der Gefahr des Verlustes befreyen, in Sicherheit und außer Gefahr setzen.
(1) Im weitesten Verstande, wo es doch wenig mehr gebraucht wird. Die Ruhe des Staates versichern, wo das einfache sichern üblicher ist.
(2) In einigen engern Bedeutungen. (a) Gegen ein bestimmtes Geld freywillige Bürgschaft für eine in Gefahr befindliche Sache leisten, sich gegen eine gewisse Prämie anheischig machen, den bestimmten Werth im Falle des Verlustes zu ersetzen; eine, besonders im Seehandel, sehr übliche Bedeutung, wofür auch assecurieren gebraucht wird. Ein Schiff und dessen Ladung versichern lassen. Einem ein Capital versichern. Versicherte Güter, assecurierte. Daher die Versicherung, die Assecuranz, der Versicherer, der eines andern Eigenthum gegen eine bestimmte Prämie versichert, der Assecurateur. (b) Ein Capital auf etwas versichern, dasselbe zum Unterpfande, zur Hypothek setzen, um das Capital dadurch dem andern sicher zu stellen. In weiterm Verstande sagt man, eine Pension auf eine Abtey, auf ein Kammergut u.s.f. versichern, wenn man sie darauf anweiset, weil sie alsdann zuverlässiger bezahlet wird, als wenn der Landesherr sie unmittelbar auszuzahlen, übernommen hätte. (c) Sich einer Person oder Sache versichern, als ein Reciprocum und mit der zweyten Endung, sich derselben bemächtigen, es geschehe nun durch unmittelbaren Besitz, oder auf andere Art. Man versichert sich einer Person, wenn man sie in Verhaft nimmt. Man versichert sich des Beyfalles, der Meinung, des Herzens eines andern, wenn man ihn auf seine Seite bringet. Der Gläubiger versichert sich des Vermögens des Schuldners, wenn er es in Besitz nimmt, mit Arrest belegt u.s.f. Figürlich versichert sich bey den Jägern das Wild des Zeuges, wenn es sich dem Jagdzeuge nähert, an demselben auf- und abziehet, eine Öffnung zu suchen.
So auch die Versicherung in den meisten der obigen Fälle.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.