Vierherr, der

Vierherr, der

Der Vierhêrr, des -en, plur. die -en, ein Mitglied eines Colegii von vier Personen, auf welche Art man an verschiedenen Orten solche Vierherrenämter hat, deren Glieder Vierherren heißen, und welche sich bald mit geringen Vergehen der Unterthanen, bald auch mit andern Gegenständen beschäftigen. Von den Vierherren im deutschen Staatsrechte. S. Viergraf.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Vierherr — Vierherr, Mitglied einer Behörde, welche aus vier Personen besteht u. das Vierherrenamt heißt, sich gewöhnlich mit geringeren Vergehen der Unterthanen od. mit einzelnen Theilen der Verwaltung beschäftigt …   Pierer's Universal-Lexikon

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