- Ausstatten
Ausstatten, verb. reg. act. mit Überlieferung eines gewissen Vermögens von sich lassen. Einen Sohn ausstatten, ihm so viel geben, als zu Errichtung seiner eigenen Haushaltung nöthig ist. Eine Tochter ausstatten, sie verheirathen, und sie dabey mit dem nöthigen Hausgeräthe und den nöthigen Kleidern versehen. Nieders. ausraden, von Rad, Geräth, mit dem nöthigen Geräthe versehen; in Friesland utbodeln, von Budel, Güter, Vermögen, gleichsam aus dem Hauptgute abfinden. S. auch Aussteuern und Heirathsgut. Daher die Ausstattung, nicht allein für die Handlung des Ausstattens, sondern auch für alles dasjenige, was einem Kinde bey dieser Gelegenheit an Kleidern, Hausgeräth u.s.f. mit Ausschließung des Heirathsgutes mitgegeben wird.
Anm. Ausstatten ist nach dem Lateinischen elocare gebildet. S. Abstatten. In Oberdeutschland bedeutet es auch ausliefern; z.B. einen Missethäter ausstatten, welches vielleicht noch dessen erste und eigentliche Bedeutung ist.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.