Zinsmann, der

Zinsmann, der

Der Zinsmann, des -es, plur. die -männer, oder auch -leute. 1. Derjenige, welcher zum Grundzinse verpflichtet ist, in einigen Gegenden der Zinser, Zinsgeber, im Gegensatze des Zinsherren. 2. Derjenige, welcher zum Miethzinse verpflichtet ist, bey einem andern zur Miethe wohnet, wofür doch im Hochdeutschen Miethmann üblicher ist.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Zinser, der — Der Zinser, des s, plur. ut nom. sing. derjenige, welcher Grundzins zu geben verpflichtet ist, der Zinsmann, der Zinsgeber …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Auflassen — (Auflassung, Resignatio judicialis, Rechtsw.), die nach deutschem Recht bei Veräußerungsfällen nothwendige Erklärung des bisherigen Eigenthümers unbeweglicher Güter vor Gericht, daß er sein Recht daran an einen Anderen überlassen wolle, worauf… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Zins — (Pacht, lat. Census), 1) im Allgemeinen eine regelmäßig wiederkehrende Abgabe, welche von einer Person als solcher od. wegen des Besitzes u. der Nutzung eines Grundstückes, an welchem die Verpflichtung zur Leistung haftet, entrichtet werden muß;… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Grundzinsen — (Gülten, Bodenzinsen), die meist aus dem grundherrlichen Verbande herrührenden, ihrer Größe nach bestimmten Abgaben, die an Grund und Boden haften und von jedem Besitzer eines verpflichteten Grundstückes als solchem (Zinsmann) an den Zinsherrn zu …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gewere — (Were, Saisine), nach älterem deutschen Rechte die factische Möglichkeit über ein Recht zu verfügen, wenn sie mit dem Rechte verbunden ist, den Schutz des Richters gegen jeden Dritten für sie in Anspruch zu nehmen. Das ältere Recht nimmt an, daß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Censītus — (Censilis homo, Censuarius, Censualis, Censit, lat.), Zinsmann, Zinspflichtiger, Gültmann, der Grundhörige, der dem Grundherrn Zins zahlt; Steuerpflichtiger …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Dienstmann — Dienstmann, 1) der in einem Gefolge od. Geleite (Comitat) diente; 2) so v.w. Ministerialis; 3) geringe Person, wie Fröhner, Zinsmann, Meier …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Horsch — 1. Auf eine mundartliche Form von Horst bzw. Hurst zurückgehender Familienname. Ein hof zu dem horsche ist i.J. 1351 in der Nähe von Gerabronn (Baden Württemberg) überliefert. Bentz Horsch, Zinsmann zu Stuttgart, ist a. 1350 bezeugt. 2.… …   Wörterbuch der deutschen familiennamen

  • Vogtmann — Standesname zu mhd. vogetman »der einem Vogt unterstellt ist, Eigen oder Zinsmann einer Vogtei« …   Wörterbuch der deutschen familiennamen

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