Befrohnen

Befrohnen

Befrohnen, verb. reg. act. 1) Mit Frohnen, oder Zwangdiensten belegen. Die Unterthanen befrohnen. 2) Noch in einigen Niedersächsischen und Rheinischen Gegenden, mit Arrest belegen, so wohl von Personen, als Sachen. Eines Güter befrohnen, oder befröhnen. Ehedem bedeutete es überhaupt, den Gerichtszwang in einer Sache ausüben. S. Frohn.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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