Ehelichen

Ehelichen

Ehelichen, verb. reg. act. zur Ehe nehmen, heirathen, in dem feyerlichen Gerichts- und Kanzelstyl, und mit der vierten Endung der Sache. Das Frauenzimmer hat keine Neigung ihn zu ehelichen. Wenn sie anders noch Willens sind, meine Tochter zu ehelichen, Gell. Wenn jemand ein Weib nimmt und ehelichet sie, 5 Mos. 24, 1.

Anm. Im Nieders. lautet dieses Zeitwort echten, ingleichen hilligen, im Schwed. ächta. S. auch Verehlichen. Ehelichen für legitimiren, für rechtmäßig erklären, kommt noch in Hamelmanns Oldenb. Chron. vor.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • ehelichen — den Bund fürs Leben schließen, eine Ehe/den Bund der Ehe eingehen, sich eine Frau nehmen, getraut werden, heiraten, hochzeiten, Hochzeit feiern/halten/machen, sich trauen lassen, sich verpartnern, zum Mann nehmen; (geh.): die Ringe… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • ehelichen — zum Mann nehmen; heiraten; trauen; sich das Ja Wort geben (umgangssprachlich); vermählen; Hochzeit machen (umgangssprachlich); zur Frau nehmen * * * ehe|li|chen 〈V. tr.; hat〉 jmdn. ehelichen …   Universal-Lexikon

  • ehelichen — e̲·he·li·chen; ehelichte, hat geehelicht; [Vt] jemanden ehelichen veraltet ≈ heiraten …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • ehelichen — Ehe: Aus dem umfassenden Sinn »Recht, Gesetz« des westgerm. Wortes mhd. ē, ēwe, ahd., afries. ēwa, aengl. æ̅‹w› hat sich im Ahd. und Aengl. die Bed. »Ehe‹vertrag›« abgesondert, die eine der wichtigsten Institutionen des rechtlichen und… …   Das Herkunftswörterbuch

  • ehelichen — ehe|li|chen (veraltend, noch scherzhaft) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Verweigerung der ehelichen Pflicht — Verweigerung der ehelichen Pflicht, s.u. Ehe S. 498 u. Ehescheidung S. 505 …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Herstellung des ehelichen Lebens — Herstellung des ehelichen Lebens, s. Eherecht, S. 406 (IV) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verwaltungsgemeinschaft des ehelichen Vermögens — Verwaltungsgemeinschaft des ehelichen Vermögens, s. Ehegüterrecht, S. 401 und 402 …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rechte, Pflichten, Ansprüche —   Die Rechtsprechung definiert die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als »Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft von Mann und Frau«. Beide fühlen sich aneinander gebunden. Anders als bei der Ehe fehlt jedoch eine umfassende… …   Universal-Lexikon

  • Ehe — (vom althochdeutschen ewa, eha, ea, e, d.i. Gesetz), 1) im weiteren Sinne früher jede Verbindlichkeit, daher Ehehasten, aus besonderer [494] Verbindlichkeiten stammende Hindernisse; 2) (Matrimonium), die durch Liebe bedingte gesetzmäßige… …   Pierer's Universal-Lexikon

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