- Erbverbrüdern
Êrbverbrüdern, verb. reg. von welchem nur das Mittelwort erbverbrüdert, und das Hauptwort die Erbverbrüderung üblich sind. Die letzte bestehet in einem Vertrage, worin sich zwey oder mehrere Häuser für sich und ihre Erben zu gegenseitiger Freundschaft verbinden, und den übrig bleibenden Theil zugleich zum Erben ihrer Güter einsetzen; dergleichen Häuser alsdann erbverbrüdert heißen. S. Erbeinigung.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.