Fürstenrecht, das

Fürstenrecht, das

Das Fürstenrêcht, des -es, plur. inus. in dem Deutschen Staatsrechte, 1) das Recht über Sachen zu urtheilen, welche eines Fürsten in der zweyten Bedeutung Leib, Ehre oder Lehnschaft betreffen, und welches, was die Lehen betrifft, der Reichshofrath, was aber Ehre und Leben anlanget, der Kaiser mit Zuziehung des Fürstenstandes besitzet. 2) Das Recht der Reichsfürsten, sich in Sachen, welche ihre Ehre und Leben betreffen, von niemanden als dem Kaiser und ihres Gleichen richten zu lassen.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Fürstenrecht — Fürstenrecht, 1) ehedem das Recht des Kaisers, in Sachen deutscher Fürsten, in Leib, Ehre u. Lehn Richter zu sein. Ob u. wie er hierbei ein Todesurtheil fällen u. wie executiren dürfe, ist unter den Publicisten streitig. Der Kaiser richtete durch …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Fürstenrecht — Fürstenrecht, die Rechtsformen, nach welchen die Rechtsverhältnisse fürstlicher Familien zu beurtheilen sind; im altdeutschen Rechte das Gericht über Fürsten, von dem Kaiser (rechtlich nur unter Mitwirkung der anderen Fürsten), später von dem… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Oberrecht, das — Das Oberrêcht, des es, plur. inus. 1) Das höchste und oberste Recht über eine Sache, so wohl die höchste Herrschaft, als auch das oberste Eigenthum; in welcher Bedeutung es doch selten vorkommt. 2) In Schlesien wurde ehedem auch das Fürstenrecht …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Schlesien [2] — Schlesien (Gesch.). I. Älteste Geschichte. S. wurde Anfangs von Germanen bewohnt, namentlich von Marsignern, Buriern, Lygiern; nach deren Wegzug in der Völkerwanderung drängten sich Slawen ein; als erste werden die Chrobaten genannt, dann im 6.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hessen-Kassel [2] — Hessen Kassel (Gesch.) I. Die ältere Hessen Kasselsche Linie 1458–1509 f. unter Hessen III. B). II. Hessen Kassel seit der dauernden Theilung bis zur Wiederherstellung des Kurfürstenthums Hessen, 1567–1813. In der Theilung nach dem Tode des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Staatsrecht — (Jus publicum), der Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, welche den Staat als solchen, seinen Organismus u. seine Verhältnisse nach innen u. außen zum Gegenstand haben. Insofern das S. hiernach es nur mit Rechtsnormen zu thun hat, unterscheidet… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gesetz — Gesetz, 1) jede Vorschrift od. Regel, welcher geschaffene Wesen unterworfen sind, daher Naturgesetz die Nothwendigkeit, welche sich in den sich gleichbleibenden Erscheinungen der Naturwelt kund gibt; Denkgesetz die Regel, nach welcher sich das… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Staatsdiener — Staatsdiener, 1) im weiteren Sinne alle diejenigen Personen, welche vermöge einer besonderen vom Inhaber der Staatsgewalt unmittelbar od. mittelbar ausgehenden Verpflichtung dem Staate od. für die Zwecke desselben Dienste leisten. In diesem Sinne …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Pairs — (engl. Peers [spr. Piers], lat. Pares sc. curiae s. regni, d.i. Gleiche), die dem Monarchen am nächsten stehenden, mit ihm u. unter sich ebenbürtigen Adeligen der höchsten Rangklasse. Die Würde der P. (Pairie) entstammt dem Lehnwesen. Nach altem… …   Pierer's Universal-Lexikon

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