- Großrichtmann, der
Der Großrichtmann, des -es, plur. die Großrichtleute, eben daselbst, zwey Abgeordnete der Bürgerschaft, welche dem Gerichte des Rathes, als des dritten der dasigen Gerichte, beysitzen, aber doch keine Stimme haben, außer in Dingen, welche die ganze Stadt angehen.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.