- Grundgerechtigkeit, die
Die Grundgerêchtigkeit, plur. inus. die Gerichtsbarkeit, welche dem Grunde und Boden anklebet, mit dem Eigenthume des Grundes und Bodens verbunden ist; die niedere Gerichtsbarkeit, im Gegensatze der höhern oder peinlichen. S. das folgende.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.