- Hülfsrecht, das
Das Hülfsrêcht, des -es, plur. die -e, in den Rechten, die Befugniß, in den nöthigen Fällen die gerichtliche Hülfe oder Execution zu vollziehen.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Das Hülfsrêcht, des -es, plur. die -e, in den Rechten, die Befugniß, in den nöthigen Fällen die gerichtliche Hülfe oder Execution zu vollziehen.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Russisches Reich [1] — Russisches Reich. A) Lage, Grenzen u. Größe. Ausgebreitetstes Reich der Erde u. größtes, welches je die Welt sah (das Römische Reich war kaum 1/4 so groß); erstreckt sich über Osteuropa u. Nordasien, sowie über mehre Inseln zwischen Asien u.… … Pierer's Universal-Lexikon
Recht [1] — Recht (lat. Jus), 1) im objectiven Sinne der Inbegriff der Normen, welche in einem Gemeinwesen als die Ordnung für die äußeren socialen Beziehungen der Individuen unter einander bestehen. Schon die Natur des Menschen bedingt es, daß er, obschon… … Pierer's Universal-Lexikon
Römisches Recht — Römisches Recht, 1) im Allgemeinen der Inbegriff der Rechtsnormen, welche bei dem Volke der Römer von Zeit der Entstehung des Römischen Staates bis zu dessen Untergang in Geltung gewesen sind; 2) bes. die Rechtsnormen, welche zur Zeit des Kaisers … Pierer's Universal-Lexikon
Hülfe — Hülfe, 1) Beistand zur Erreichung eines Zweckes; 2) Bewegung des Reiters, um das Pferd zu veranlassen, eine geforderte Bewegung mit mehr Energie u. auf gefällige Weise zu machen. Die hauptsächlichste dieser H. ist das mäßige Anziehen des Zügels;… … Pierer's Universal-Lexikon