- Angehören
Angehören, verb. reg. neutr. welches mit dem Hülfsworte haben verbunden wird, und im Hochdeutschen die dritte Endung der Person erfordert. 1) Jemandes Eigenthum seyn. Dieser Mensch gehöret mir an, stehet in meinen Diensten. Dieses Buch, dieses Haus, dieser Garten gehöret mir nicht an. 2) Durch das Band der Blutsfreundschaft mit einem andern verbunden seyn. Diese Kinder gehören einem großen Herren an. Willst du ein Recht auf deine Ahnen haben, so laß deine Tugend beweisen, daß du ihnen angehörest, Dusch. Diese zweyte Bedeutung gehöret genau zu der ersten, und ist ein Überbleibsel des alten Gebrauches, nach welchem dem Hausvater ein gewisses Eigenthumsrecht über seine Verwandten zukam.
Anm. Angehören und das einfachere gehören, werden in der ältern und neuern Oberdeutschen Mundart gemeiniglich mit der vierten Endung der Person verbunden. Daz gehöret die erben an und niht die Frawen, Schwabenspiegel Kap. 27. Ob ez si angehöret und niht die Frawen, ebend. Auf gleiche Art hat auch Luther dieses Wort gebraucht: Und wer dich angehört in der Stadt, 1. Mos. 19, 12; darum daß ihr Christum angehöret, Marc. 9, 41; darnach die Christum angehören, 1. Cor. 15, 23. Hingegen 1. Mos. 24, 23. Es. 22, 16. wird, wenigstens in einigen Ausgaben, dieses Verbum, der Hochdeutschen Mundart gemäßer, mit der dritten Endung verbunden. S. Gehören.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.