Landsaß, der

Landsaß, der

Der Lándsáß, des -ssen, plur. die -ssen. 1. * Ein jeder, welcher im Lande ansässig ist; eine im Hochdeutschen ungewöhnliche Bedeutung, in welcher Lantsaez im Schwabenspiegel vorkommt, wo es einen ansässigen Einwohner bedeutet. 2. * In engerer Bedeutung, der auf dem Lande ansässig ist, ein Landmann, er sey übrigens von welchem Stande er wolle; eine im Hochdeutschen gleichfalls ungewöhnliche Bedeutung. 3. In noch engerm Verstande, sind Landsassen, 1) * in einigen Gegenden Deutschlandes, eine Art Zinsleute, welche, wie es in der Glosse zum Sachsenspiegel heißet, »auf gemiethetem Laßgute sitzen, da man sie abweisen mag, wenn man will, und die auch Bauergülden heißen,« und daselbst den Pfleghaften entgegen gesetzet werden, welche Eigenes im Lande haben. Ohne Zweifel sind es eben dieselben, welche am Ober- und Nieder-Rheine Landsiedler heißen, wo ihre Güter auch Landsiedel, ihre Eigenschaft und Stand aber die Landsiedeley genannt wird. 2) In höherer Bedeutung ist ein Landsaß in einigen Gegenden, selbst Obersachsens, der Besitzer eines freyen Landgutes in einem Lande, es sey übrigens ein adeliges Landgut oder nicht, wenn er nur dem Lande, worin es gelegen ist, davon zu Dienst und Pflicht verbunden ist; im Gegensatze eines Reichssassen, der sein Gut unmittelbar von dem Kaiser und Reiche zu Lehen hat. Und in diesem Verstande werden die Landsassen wiederum in Schriftsassen und in Amtssassen eingetheilet, S. diese Wörter. In noch engerm Verstande heißt in einigen Ländern nur derjenige ein Landsaß, welcher ein solches Landgut besitzet, welches Sitz und Stimme auf dem Landtage hat.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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