- Meineid, der
Der Meineid, des -es, plur. die -e. 1) Ein mit Wissen und Vorsatz geschworner falscher Eid, ein falscher Eid; zum Unterschiede von einem bloß unwahren Eide, welchen man auch wider sein Wissen und Willen schwören kann. Einen Meineid schwören. 2) Die wissentliche Übertretung dessen, was man beschworen hat, der Eidbruch; ohne Plural, und nur in einigen Fällen. Sich eines Meineides schuldig machen, kann so wohl bedeuten, einen falschen Eid schwören, als auch einen geschwornen Eid vorsetzlich übertreten.
Anm. Im Tatian Meineida, in dem alten Fragmente auf Carln den Großen bey dem Schilter, getheilt, man Aith, im Angels. Manaeth, im Schwed. Mened, im Oberdeutschen der vorigen Zeiten auch Meinschwur. Es ist aus mein und Eid zusammen gesetzet. Jenes, welches jetzt im Hochdeutschen veraltet ist, ist ein altes Wort, welches schon bey den ältesten Schriftstellern vorkommt, und so wohl befleckt, beschmutzt, mangelhaft, als auch figürlich falsch, untreu, boßhaft, böse u.s.f. bedeutete. Das Nieders. meen bedeutet noch jetzt böse, lasterhaft, Angels. man, maene. Daher war Meintat ehedem so viel als Missethat, unmeino unschuldig u.s.f. Man hatte davon auch das Hauptwort Mein, Nieders. Meen, Schwed. Men, welches einen Mangel, ein Gebrechen, einen Makel, und figürlich Untreue, Falschheit, Boßheit und Laster bedeutete. Man siehet bald, daß dieses alte Wort von mank, dem Stammworte, miß, Mahl, Makel, Flecken, dem Lat. malus, und andern mehr nur in dem Ableitungslaute verschieden ist, und mit denselben vermuthlich von mähen, schneiden, abstammet, so daß es zunächst eine körperliche Verstümmelung, oder ein geschnittenes Mahl bedeutet. Das Lat. Mendum, Mendax und Mendicus, sind allem Ansehen nach damit verwandt, wenn nicht dieses letztere vielmehr zu mahnen, bitten, betteln, gehöret. S. auch Monkalb. Gottsched, welcher Meineid auf eine sehr sonderbare Art von meinen (bey ihm meynen) ableitete, und es durch einen vermeinten Eid erklärete, wollte es mit einem y, Meyneid, geschrieben wissen; eine Schreibart, welche sich mit nichts vertheigigen lässet.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.