Anwachsungsrecht — (Akkreszenzrecht, Jus accrescendi) bezeichnet in der Rechtssprache die Bestimmungen, auf Grund deren unter bestimmten Voraussetzungen der Anteil einer Person einer andern zufällt, anwächst. Abgesehen von der Bestimmung des § 738 des deutschen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Anwachsungsrecht — Anwachsungsrecht, 1. im eigentl, Sinne Accrescenzrecht, das Recht des nur in einen Theil eingesetzten Testamentserben auf das ganze Erbgut, wenn der Erblasser über das übrige nicht verfügt hat; ferner der Erwerb des Erben an den Theilen, welche… … Herders Conversations-Lexikon
Lehnswesen — (Feudal , Benefizialwesen). Man versteht unter Lehn oder Lehen (Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, das sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Jus [1] — Jus (lat.), Recht, sowohl in objectivem (Rechtssatz), als subjectivem Sinne (Befugniß). Die allgemeinen Eintheilungen in J. commune, J. particulare, J. singulare, J. naturale etc. s.u. Recht. Von den einzelnen Arten sind hier noch hervorzuheben J … Pierer's Universal-Lexikon
Vertrag von Coulaines — Karl der Kahle, umgeben von Leibwachen und Beratern, erhält von einer Mönchs Delegation einen Bibel Codex, Bibiothéque Nationale, Paris. Der Vertrag von Coulaines, benannt nach der nordfranzösischen Stadt Coulaines, ist ein 843 geschlossenes… … Deutsch Wikipedia
Ersitzung — (lat. Capio, Usucapio), Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache durch zehnjährigen Eigenbesitz (s. Besitz). Während nach gemeinem Recht der Ersitzende nachweisen mußte, daß er während der Ersitzungszeit von Gründen, welche die E. unmöglich… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Anwachsung — Anwachsung, im römischen und gemeinen Recht Akzession (accessio) genannt, im allgemeinen alles, was zu einem Gegenstand als Erweiterung hinzukommt, sodann, da der Zuwachs einer Sache gewöhnlich in einem untergeordneten Verhältnis zur Hauptsache… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Erbeinsetzung — Erbeinsetzung, die Zuwendung seines Vermögens oder eines Bruchteils hiervon seitens eines Erblassers an einen Dritten, den sogen. Bedachten (§ 2087 des Bürgerlichen Gesetzbuches); die Bezeichnung als Erbe ist nicht notwendig, jedoch muß die E. so … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Anflößen — Anflößen, verb. reg. act. heran fließend machen, flößend näher bringen. Holz anflößen. Das Wasser hat hier vieles Land angeflößet, angesetzet. Ein angeflößtes Stück Land. Daher die Anflößung, ingleichen das Anflößungsrecht, das Recht, sich das… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Erbvertrag — (Pactum successorium), das zweiseitige unwiderrufliche Geschäft, dessen unmittelbarer Gegenstand die künftige Beerbung eines od. beider Contrahenten ist. Verträge dieser Ars waren nach Römischem Rechte durchaus unwirksam; dasselbe kannte nur eine … Pierer's Universal-Lexikon