Nießbrauch, der

Nießbrauch, der

Der Nießbrauch, des -es, plur. inus. der Gebrauch des Genießes einer Sache, d.i. ihres Ertrages oder Nutzens; Usus Fructus, die Nutznießung, der Genuß, bey Oberdeutschen Schriftstellern auch der Genießbrauch, die Nießbarkeit, die Nießung, die Abnutzung, die Fruchtnießung. Den Nießbrauch von etwas haben, den Ertrag davon genießen, im Oberd. auch bey Nutz und Gewehr sitzen; im Gegensatze des Eigenthumes. Im Oberd. hat man auch das Bey- und Nebenwort nießbarlich, der Nießbarkeit, d.i. dem Nießbrauche gemäß, in demselben gegründet. Ein Gut nießbarlich besitzen, den Nießbrauch desselben haben. Bey dem Kero ist Nutziuuachar derjenige, welcher den Nießbrauch hat, Usufructuarius. Das Zeitwort nießbrauchen und Hauptwort Nießbraucher kommen selten vor, ob sie gleich eingeführet zu werden verdienten.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Nießbrauch — Nießbrauch,der:⇨Nutzungsrecht …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Nießbrauch — Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB). Der Begriff… …   Deutsch Wikipedia

  • Nießbrauch — (Nutznießung, Fruchtnießung, lat. Ususfructus), das dingliche Recht an einer fremden, beweglichen oder unbeweglichen Sache, kraft dessen der Berechtigte befugt ist, die Nutzungen der Sache ganz oder teilweise zu ziehen (§ 1030 des Bürgerlichen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nießbrauch — Nießbrauch, das Recht auf Benutzung einer einem Andern gehörigen Sache in der Weise, daß dem Nießbraucher das Recht als ein dingliches Recht auf die Sache selbst eingeräumt ist, der Gebrauch aber nicht mit Schonung der Substanz der Sache (Salva… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Nießbrauch — (Nutznießung. usus fructus), das einer Person zustehende Recht, fremde Sachen ohne Zerstörung der Substanz zu nutzen. Entsteht durch Vertrag oder auch erbrechtlich, namentlich der N. des überlebenden Ehegatten am Vermögen des verstorbenen …   Herders Conversations-Lexikon

  • Nießbrauch — Nieß|brauch 〈m. 1u; unz.; Rechtsw.〉 Nutzungsrecht an fremdem Vermögen, fremden Rechten, bewegl. u. unbewegl. Sachen, wobei die Substanz nicht geschmälert werden darf; Sy Nießnutz [Lehnübersetzung von lat. ususfructus; Nieß... <mhd. niezen,… …   Universal-Lexikon

  • Nießbrauch — brauchen: Das altgerm. Verb mhd. brūchen, ahd. brūhhan, got. brūkjan, mniederl. brūken, aengl. brūcan ist verwandt mit lat. frui »genießen«, lat. fructus »Ertrag, ‹Acker›frucht« (↑ Frucht) und lat. frux, gis »‹Feld›frucht« (↑ frugal). Die… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Nießbrauch — 1. Begriff: Höchstpersönliches, nicht veräußerliches und nicht vererbliches Recht, alle ⇡ Nutzungen eines Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Die Ausübung des N. kann einem anderen überlassen werden. Die Substanz wird vom N. nicht berührt.… …   Lexikon der Economics

  • Nießbrauch — Nieß|brauch, der; [e]s <zu nießen = genießen> (Rechtssprache Nutzungsrecht) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Mangel der Sache — Der Mangel ist ein zentraler Begriff im Recht der Leistungsstörungen bei verschiedenen Vertragstypen, insbesondere im Kaufrecht, Mietrecht und Werkvertragsrecht. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Kaufrecht 2.1 Sachmangel 2.1.1 …   Deutsch Wikipedia

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