- Niederlage, die
Die Niederlage, plur. die -n, von dem Zeitworte niederlegen. 1) Die Handlung, da ein Ding niedergeleget wird. Besonders figürlich bey Kriegsheeren, der Zustand, da ein Kriegsheer geschlagen wird. Eine beträchtliche, ansehnliche, gänzliche, völlige Niederlage leiden. Die Niederlage läugnen. Nach der Niederlage nahm der Überrest des Feindes die Flucht. Im Nieders. wird Underlage auch von dem Unterliegen einzelner Personen in einem Gefechte oder in einer Schlägerey gebraucht, Unterlage leiden, den Kürzern ziehen; in welchem Verstande im Hochdeutschen weder Niederlage noch Unterlage üblich ist. S. Niederliegen. So fern die Niederlage zu verschiedenen Zeiten oder Mahlen Statt findet, kann auch der Plural gebraucht werden. Zwey Niederlagen leiden. 2) Der Zustand da man danieder liegt, d.i. bettlägerig ist. Nach einer kurzen Niederlage sterben. 3) Der Ort, wo Waaren oder andere Sachen in Menge niedergeleget, d.i. auf eine Zeit lang verwahret werden. So haben die Kaufleute außer ihren gewöhnlichen Gewölbern und Läden noch besondere Niederlagen, welche, wenn sie aus ganzen Häusern bestehen, oft Magazine, Vorrathshäufer und in Niedersachsen Speicher genannt werden. In der Schifffahrt werden auch zuweilen diejenigen Plätze, welche zum Ein- und Ausladen gewisser Waaren allein und ausschließungsweise bestimmt sind, Niederlagen genannt. Solche Niederlagen sind für die Spanischen nach Westindien segelnden Schiffe Calao in Amerika und Cadir in Spanien; Evan. Embarcados. Auch Stapelstädte, wo gewisse Waaren niedergelegt werden müssen, heißen zuweilen Niederlagen oder Niederlagsstädte. 4) Das Recht, die Befugniß, etwas an einem Orte niederzulegen, ingleichen die Verbindlichkeit, etwas an einem Orte niederlegen zu müssen; ohne Plural. So werden so wohl das Stapelrecht, als auch das Krahnrecht, Jus Geranii, sehr häufig die Niederlage genannt, und oft ist es streitig, ob unter diesem Worte das Stapelrecht oder nur das Krahnrecht verstanden werden müsse, S. diese Wörter. In Wien ist die Niederlage das Befugniß eines ausländischen Kaufmannes, im Großen handeln zu dürfen, daher solche ausländische Kaufleute, oder Kaufleute im engern Verstande daselbst Niederläger und Niederlagsverwandte heißen, S. Kaufmann.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.