Notherbe, der

Notherbe, der

Der Nothèrbe, des -n, plur. die -n, in den Rechten, Erben, welche man ohne dringende Noth nicht übergehen darf, welchen man sein Vermögen zu hinterlassen gewisser maßen gezwungen ist, d.i. Ältern und Kinder, im Gegensatze fremder Erben. Von Noth 5, Zwang.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Socinische Cautel — (Cautela Socini), der Vorbehalt im Testamente, daß ein Notherbe, dessen Pflichttheil zwar beschwert, aber durch einen zugedachten Vortheil wieder vermehrt worden ist, dieses Vortheils verlustig sein soll, falls er die Beschwerung sich nicht… …   Pierer's Universal-Lexikon

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