Pfandschuldner, der

Pfandschuldner, der

Der Pfandschuldner, des -s, plur. ut nom. sing. Fämin. die Pfandschuldnerinn, derjenige, welcher gegen ein Pfand Geld aufgenommen hat; im Gegensatze des Pfandesinhabers, welchen man auch den Pfandgläubiger nennen könnte.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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  • Pfandschuldner — Pfạnd|schuld|ner, der: jmd., der ein ↑Pfand (1 a) hinterlegt hat, um Geld zu bekommen …   Universal-Lexikon

  • Pfandrecht — Pfandrecht, im subjektiven Sinne das dingliche Recht an einer fremden beweglichen Sache, kraft dessen der Berechtigte wegen einer Forderung (an den Besteller des Pfandrechts oder einen Dritten) Befriedigung aus der Sache suchen darf; im… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Verjährung — (Praescriptio), jede Veränderung in den rechtlichen Befugnissen od. Verhältnissen, welche hauptsächlich als die gesetzliche Folge der eine Zeit lang fortgesetzten Ausübung od. Nichtausübung eines Rechtes anzusehen ist. Das allgemeine Erforderniß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Sachenrechtsgrundsätze — Das Sachenrecht bezeichnet im deutschsprachigen Raum das Rechtsgebiet, das der Regelung dinglicher Rechte dient. Inhaltsverzeichnis 1 Deutsches Recht 1.1 Grundsätze des Sachenrechts 1.1.1 Publizität 1.1.2 Absolutheit 1.1.3 …   Deutsch Wikipedia

  • Blume — 1. Auch aus einer blühenden Blume kann man leicht Asche machen. Flüchtigkeit des menschlichen Lebens. Heute roth – morgen todt. 2. Auch aus einer grossen Blume flicht man keinen Kranz. 3. Auch eine schöne Blume wird welk und verliert ihren Geruch …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Pfand — Pfand, 1) eine Sache, welche einem Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung in der Weise angewiesen ist, daß er damit das Recht erhalten hat, die Sache vermöge dinglichen Rechtes (, Jus in re) jedem dritten Besitzer abzufordern u. sie entweder… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Sachenrecht (Österreich) — Das österreichische Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen Sachen und Menschen. Es ist das Recht der Güterzuordnung. Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum. Der Besitz ist kein dingliches Recht, sondern bloß eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfandrecht — I. Charakterisierung:1. Begriff: ⇡ Dingliches Recht an einem fremden Gegenstand, bes. einer Sache, zwecks dinglicher Sicherung einer Geldforderung oder einer anderen Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann. Das BGB (§§ 1204 ff.) kennt …   Lexikon der Economics

  • Leihhaus — (Pfandhaus), eine Anstalt, die Geld auf Pfänder leiht. Hierher gehören sowohl die Lombardbanken (s. d. unter »Banken«, S. 339) als auch die privaten Pfandleihanstalten (s. Pfandleihgeschäft); insbes. aber werden als Leihhäuser die von der… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Hyperŏcha — (griech., »Überschuß«), dasjenige, was nach Abzug der Forderung des Pfandgläubigers und der etwaigen sonstigen Hypotheken von dem Kaufpreis eines verkauften Pfandes übrigbleibt. Diesen Rest erhält der Pfandschuldner …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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