Ausmärker — Ausmärker, 1) Personen, welche, ohne in der Gemeinde zu wohnen u. das volle Ortsbürgerrecht zu haben, doch Grundstücke in der Gemeindeflur besitzen, s. Foreuser; 2) bei einem Markwald (s.d.) Diejenigen, welche nicht Mitglieder der eigentlichen… … Pierer's Universal-Lexikon
Ausmärker — Aus|mär|ker 〈m. 3; Rechtsw.; veraltet〉 jmd., der nicht zur Gemeinde gehört * * * Ausmärker, Einwohner einer Gemeinde, der Grundstücke außerhalb ihrer Gemarkung besitzt und von seinem Wohnort aus bewirtschaftet … Universal-Lexikon
Märker, der — Der Märker, des s, plur. ut nom. sing. Fämin. die Märkerinn, ein nur in einigen, besonders Niederdeutschen und Rheinischen Gegenden übliches Wort, den Einwohner einer Mark, besonders einer Holzmark, einen Theilhaber an einer Holzmark zu… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Inmärker, der — Der Inmärker, des s, plur. ut nom. sing. Fämin. die Inmärkerinn, auf dem Lande einiger Gegenden, eine Person, welche innerhalb der Mark eines Dorfes, eines Waldes u.s.f. ansässig ist; im Gegensatze der Ausmärker. Hüfener oder Bauern dieser Art… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Markwald — Markwald, ursprünglich der Grenzwald, der größere Gebiete von Gemeinden voneinander schied; dann der unverteilte Wald, der einer oder mehreren Gemeinden oder später auch bestimmten Klassen von Gemeindemitgliedern gemeinsam gehörte. Die… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Markwald — Markwald, namentlich im nordwestlichen Deutschland Wald, welcher einer ganzen Gesellschaft, bes. mehren Gemeinden gehört, die nach bestimmten Verhältnissen die Nutzungen daraus theilen. Die Theilhaber an einem M. heißen Mitmärker; die nicht zu… … Pierer's Universal-Lexikon
Forensis — (lat.), 1) was sich auf Justizverwaltung bezieht; so Medicina f., Gerichtliche Arzneikunde s.d.; 2) (Forenser, Ausmärker), der, welcher Grundstücke in einer andern Flur besitzt, als in welcher er wohnt … Pierer's Universal-Lexikon
Marklosung — Marklosung, diejenige Art des Näherrechts (s.d.), welche dem Einmärker gegen den Ausmärker zusteht, so daß der Einmärker, wenn ein Grundstück an einen Ausmärker verlaust werden soll, das Vorrecht beanspruchen u. statt des letzteren eintreten darf … Pierer's Universal-Lexikon
Mannheim-Wallstadt — Wappen Karte Hilfe zu Wappen … Deutsch Wikipedia
Strassenheim — Wappen Karte Hilfe zu Wappen … Deutsch Wikipedia