- Vertheidigen
Vertheidigen, verb. regul. act. 1. Die Unschuld, Rechtmäßigkeit oder Wahrheit einer Person oder Sache durch Worte beweisen, beweisen, daß eine Person unschuldig, eine Sache wahr oder rechtmäßig sey; wo es ursprünglich von solchen Vertheidigungen vor Gericht gebraucht, nachmahls aber auf alle außergerichtliche Handlungen dieser Art ausgedehnet wurde. Sich vor Gericht vertheidigen. Sich gegen eine Verläumdung, eine Beschuldigung vertheidigen. Seinen Freund bey jemanden vertheidigen. Jemandes Unschuld vertheidigen. Vertheidige die Wahrheit bis in den Tod, Sir. 4, 13. Einen Satz vertheidigen, dessen Wahrheit wider die gegenseitige Beschuldigung beweisen. 2. Einen Angriff durch körperliche Gegenwehr von etwas abzuwenden suchen. Sich vertheidigen, sich wehren. Die Besatzung hat sich, hat die Festung sehr tapfer vertheidiget. Sich auf das äußerste vertheidigen. Der Herr wird die Gerechten mit seinem Arm vertheidigen, Weish. 5, 17.
So auch die Vertheidigung. Die Vertheidigungsrede, in der ersten, der Vertheidigungsstand in der zweyten Bedeutung. Die Festung ist in dem besten Vertheidigungsstande.
Anm. Im Nieders. verdegedingen, und zusammen gezogen verdedigen, verdegen, degen. Bey dem Worte Theidigung ist schon bemerket worden, daß die zweyte Hälfte dieser Zusammensetzung allem Ansehen nach aus tagedingen zusammen gezogen worden; man müßte denn erweislich machen können, daß es nur in der ersten Bedeutung von Tageding abstamme, in der zweyten aber von einem andern Stamme, z.B. von That, thätig, oder auch von dem alten degen, tapfer, hergeleitet werden müsse. Im Oberdeutschen schreibt und spricht man verthädigen, vertädigen, welches sich vertheidigen lässet, aber wider die Hochdeutsche Aussprache ist. S. Theidigung und die daselbst angeführten Schriften.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.