Bürgerlich

Bürgerlich

Bürgerlich, adj. et adv. einem Bürger, oder dem Bürgerstande gemäß, in dessen Verhältnissen gegründet, doch, nach dem verschiedenen Gebrauche des Wortes Bürger, mit verschiedenen Nebenbegriffen. 1) So fern Bürger den Einwohner einer Stadt bedeutet, welcher in Ansehung seines Nahrungsgeschäftes der Rechte und Freyheiten der Stadt theilhaftig ist. Sich bürgerlich nähren, wie Bürger sich zu nähren pflegen. Bürgerliche Nahrung treiben. Bürgerliche Freyheiten, bürgerliche Beschwerden, bürgerliche Abgaben. Ein bürgerlicher Krieg, ein Krieg unter den Bürgern einer Stadt. Der bürgerliche Gehorsam, ein gelindes Gefängniß für straffällige Bürger. Bürgerliche Sachen, dergleichen unter Bürgern vorkommen, und den Verlust des Bürgerrechtes nicht nach sich ziehen; Civil-Sachen. Das bürgerliche Recht, so fern es dem peinlichen entgegen gesetzt ist, welches über bürgerliche Sachen richtet. Weichbild Art. 17. in Gloss. »Die Klagen sind entweder burglich oder peinlich. Burgliche Klagen sind, da beyde der Kläger und der Antworter vor der Klag und nach der Klag Burger bleiben, also daß keiner den andern nicht vorflüchtig darf werden. Peinliche Klage ist anders nichts, denn da man fordert von dem Bruchhaftigen seine verdiente Pein und keinen Abtrag noch Buße.« In einer weitern Bedeutung kommt es im dritten Absatze vor. Die bürgerliche Obrigkeit, die nächste Obrigkeit einer Stadt, welche die Polizey und den äußern Wohlstand der Stadt zu besorgen hat, zuweilen aber auch mit der bürgerlichen Gerichtsbarkeit versehen ist; die Civil-Obrigkeit. 2) So fern unter dem Worte Bürger der dritte Stand eines Staates verstanden wird, bedeutet dieses Wort, (a) oft so viel, als im gemeinen Leben üblich, dem gemeinen Leben gemäß, doch mit verschiedenen Einschränkungen und Nebenbegriffen. Das bürgerliche Leben, die Lebensart der meisten in einem Staate. Der bürgerliche Tag, in der Astronomie, der Tag der aus Tag und Nacht oder 24 Stunden bestehet, in welcher Zeit sich die Erde Ein Mahl um die Sonne beweget, der Sonnentag, der natürliche Tag; im Gegensatze des künstlichen, welcher nur die Zeit begreift, in welcher die Sonne über dem Horizonte gesehen wird. Das bürgerliche Jahr, welches nur nach Tagen berechnet wird, und wozu so wohl das gemeine Jahr, als das Schaltjahr gehören; im Gegensatze des astronomischen Jahres, dessen Dauer nach Stunden und Minuten berechnet wird. Die bürgerliche Baukunst, welche im gemeinen Leben gebraucht wird; im Gegensatze der Kriegsbaukunst, Schiffsbaukunst und Wasserbaukunst. (b) In der Sprache der großen Welt bedeutet bürgerlich figürlich oft so viel, als von seinen Sitten entfernet, den Gewohnheiten des Hoflebens und Adelstandes nicht gemäß. Sehr bürgerliche Sitten haben. Sein Wort halten, läßt heut zu Tage gar zu bürgerlich.


Ein Sprößling eigennütz'ger Ehe,

Der stolz und steif und bürgerlich,

Im Schmausen keinen Fürsten wich,

Haged.


3) So fern unter Bürger die Glieder eines Staates verstanden werden. Die bürgerliche Gesellschaft, da sich viele dem Willen Eines unterworfen haben, im Gegensatze derjenigen Gesellschaft, welche aus Ältern und Kindern bestehet. Bürgerliche Gesetze, in der weitesten Bedeutung, wonach man im gemeinen Leben seine Handlungen einzurichten hat, besonders in Rücksicht auf seinen Nächsten. Das bürgerliche Recht, in der weitesten Bedeutung, der Inbegriff der Rechte, welche Unterthanen oder Bürger als Bürger gegen einander haben; im Gegensatze des Staatsrechtes, und des Staatenrechtes oder öffentlichen Rechtes. In engerer Bedeutung verstehet man unter dem bürgerlichen Rechte (Jus civile) nur die Sammlung der darauf gerichteten Römischen Gesetze, im Gegensatze des kanonischen und Municipal-Rechtes. In der engsten Bedeutung ist es im ersten Absatze vorgekommen. Ein bürgerlicher Krieg, ein innerlicher Krieg, unter den Unterthanen eines Staates.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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