- Übrig
Ǘbrig, adj. & adv. was außer der gemeldeten oder bestimmten Quantität eines Dinges eben derselben Art noch da oder vorhanden ist. 1. Eigentlich. Es ist alles aufgegangen, ich habe nichts mehr davon übrig. Das übrige Geld, was von einer bestimmten Summe übrig ist. Die übrigen Tage meines Lebens, außer den bereits gelebten. Drey seiner Söhne sind gut versorgt worden, die übrigen sind gestorben. Ich allein bin noch von der Familie übrig. Ist nicht noch einige Hoffnung für uns übrig? Nun bleibt mir nichts weiter übrig, als zu gehen. Noch wenig Tage sind mir übrig. Übrig haben, mehr als man zur Nothdurft und Bequemlichkeit bedarf. Im übrigen, oder übrigens, was noch zu sagen oder zu thun übrig ist. Er hat den Fehler der Schwatzhaftigkeit, im übrigen, oder übrigens ist er ein rechtschaffener Mann, d.i. außer dem, außer diesem Fehler. 2. In einigen theils engern, theils weitern Bedeutungen. (1) Mit dem Nebenbegriff des Unnöthigen, für überflüssig. Das ist übrig, ist unnöthig, entbehrlich, überflüssig; im gemeinen Leben. Ein übriges thun, etwas zum Überflusse. Ich will gegen ihn ein Übriges thun, Less. (2) * Übermäßig; eine im Hochdeutschen veraltete Bedeutung. Übriger Zorn, unmäßiger, übermäßiger, in dem Buche der Natur von 1483. (3) * Einer Sache übrig seyn oder werden ihrer überhoben seyn oder werden, welche Bedeutung im Hochdeutschen gleichfalls veraltet ist. Er uuirt sin mit reht uuol überig, bleibt dessen überhoben, im Schwabensp. Kap. 60.
Sie heischen ferner Rath, durch was sie doch für Sachen
Die ungestüme See geneigter können machen,
Und Sterbens übrig seyn,
Opitz.
(4) Im weitesten Verstande wird es selbst im Hochdeutschen oft für das Wort ander gebraucht, das, was außer einem bestimmten Dinge eben derselben Art ist, zu bezeichnen. Sechs starben, die übrigen wurden gesund. Sagen sie der übrigen Gesellschaft nichts von der Sache, Gell.
Anm. Im Nieders. averig, in den niedrigen Sprecharten überley. Es ist vermittelst der Ableitungsylbe -ig von der Partikel über gebildet, welche als ein Nebenwort auch wohl selbst für übrig gebraucht wird; überlassen oder über lassen, überbleiben oder über bleiben.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.