- Abörtern
* Abörtern, verb. reg. act. 1) Von Ort, das Ende; bey den Tischlern, das abgehobelte Holz nach der wahren Länge absägen. 2) In den Rechten durch gerichtliches Erkenntniß entscheiden, aburtheilen. S. Erörtern.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.