- Bezähmen (2)
2. * Bezähmen, verb. reg. neutr. et recipr. welches nur in Niedersachsen, und bey den Niedersächsischen Hochdeutschen üblich ist. 1) Jemanden bezähmen lassen, ihm seinen Willen lassen; in welcher Bedeutung es auch 2 Sam. 16, 11, heißt, laßt ihn bezähmen, laßt ihn thun was er will. S. auch Frischen v. Zahm, wo er aber die Stellen, die er daselbst aus dem dritten Theile der Script. Brunsw. anführet, nicht verstanden zu haben scheinet, weil er sie zu zahm, domitus, rechnet. 2) Es wobey bezähmen lassen, es dabey bewenden lassen; besonders in Preußen. 3) Sich bezähmen, an sich wenden, besonders in solchen Dingen, die die Nothdurft und Bequemlichkeit betreffen. Er bezähmet sich nicht, ein Glas Wein zu trinken. Er bezähmet sich das nicht, er getrauet sich nicht, das an sich zu wenden.
Anm. Im Nieders. lautet dieses Wort betamen, tamen, tämen, teimmen. Es scheinet, daß es zu ziemen, geztemen gehöret, zumahl da betamen im Nieders. auch für geziemen gebraucht wird. S. Zähmen und Ziemen.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.