Blutschreyer, der

Blutschreyer, der

Der Blutschreyer, des -s, plur. ut nom. sing. in der Gerichtsverfassung der mittlern Zeiten, derjenige, welcher einen Todtschläger mit einem lauten Geschreye anklagte. In einigen Gegenden, wo das hochnothpeinliche Halsgericht noch mit den alten Gebräuchen gehalten wird, führet diesen Nahmen der Frohnbothe, welcher das Zetergeschrey über den Mörder erhebet, weil auf dieses Geschrey sogleich die Blut- oder Lebensstrafe zu erfolgen pfleget; ehedem der Blutredner. S. auch Zeterschreyer.


http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.

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