- Erblosung, die
Die Êrblosung, S. Näherrecht.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Die Êrblosung, S. Näherrecht.
http://www.zeno.org/Adelung-1793. 1793–1801.
Erblosung — (Retractus gentilitius, Familienretrakt), Recht des nächsten Verwandten des Verkäufers einer Liegenschaft, das an einen Nichtverwandten veräußerte Gut gegen Erfüllung der Veräußerungsbedingungen an sich zu ziehen. Die E. ist die älteste Art des… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Verwandtschaft — Verwandtschaft, 1) (Blutsverwandtschaft, Cognatio, Consanguinitas), das auf der Zeugung u. der dadurch entstandenen Gemeinschaft des Blutes beruhende Verhältniß zwischen mehren Personen. Durch diesen Begriff schon scheidet sich die V. genugsam… … Pierer's Universal-Lexikon
Näherrecht — (Abtrieb, Abtrifft, Anfall, Ansprache, Beschüttung, Einsprache, Einstand, Zugrecht, Losung, lateinisch Retractus),[649] die Befugniß einer Person, eine fremde von ihrem Eigenthümer an einen Dritten verkaufte Sache von diesem Dritten, so wie von… … Pierer's Universal-Lexikon
Näherrecht — (Retrakt, Einstand, Geltung, Losung, Nähergeltung, Zugrecht), das dingliche Recht an einem fremden Grundstück, kraft dessen eine Person (der Retrahent, Nähergelter) beim Verkauf des Grundstücks seitens des Eigentümers an einen Dritten gegen… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Retrákt — (lat.), Näherrecht, auch Einstand, Abtrieb, Losung etc., im allgemeinen die aus Übereinkunft, Testament oder gesetzlicher Vorschrift entspringende Befugnis jemandes (Retrahént, Nähergelter), eine fremde, von ihrem Eigentümer an einen Dritten… … Kleines Konversations-Lexikon
Gespilderecht — Gespilderecht. Wie das Näherrecht (Erblosung, Retract, Zugrecht) im Mittelalter den nächsten Erben das Recht gab, binnen Jahr und Tag das veräußerte Gut gegen Uebernahme des Preises vom Erwerber zurück zu begehren, so gab das G. oder Theillosung… … Herders Conversations-Lexikon
Näherrecht — Näherrecht, Zugrecht, Retrạktrecht, aus der mittelalterlichen Gebundenheit des Bodens entstandenes, bis ins 19. Jahrhundert geübtes Recht, gegen Erstattung von Kaufpreis und Aufwendungen verkauften Grundbesitz (auch Grunddienstbarkeiten,… … Universal-Lexikon