Erbnehmer — Erbnehmer, der eine Erbschaft bekommt … Pierer's Universal-Lexikon
Erbe, der — Der Êrbe, des n, plur. die n, Fämin. die Erbinn, plur. die en, ein Wort, welches nur noch in der fünften Bedeutung des vorigen Wortes üblich ist. 1) Ein jeder, der eines andern Vermögen nach dessen Tode als ein Eigenthum erhält. Jemanden zu… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Sui heredes — Mit dem Begriff Sui heredes („Hauserben“) wurden in der römischen Antike Personen bezeichnet, die nach dem Tod des Familienoberhauptes (pater familias) rechtlich selbstständig (gewaltfrei, sui iuris) geworden waren.[1] In der römischen… … Deutsch Wikipedia
Wojciechy — Wojciechy … Deutsch Wikipedia
Nehmen — Nêhmen, verb. irreg. ich nehme, du nimmst, er nimmt, Conj. ich nehme; Imperf. ich nahm, Conj. ich nähme; Mittelw. genommen; Imperat. nimm. Es ist auf gedoppelte Art üblich. I. Als ein Neutrum, mit dem Hülfsworte haben, in einen Zustand versetzet… … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Erbe — Erbe1 Sn Erbgut std. (8. Jh.), mhd. erbe, ahd. erbi, as. er␢i Stammwort. Aus g. * arbija n. Erbe , auch in gt. arbi, ae. i(e)rfe, yrfe, afr. erve; entsprechendes anord. erfi bedeutet Leichenschmaus . Die ursprünglichen Zusammenhänge spiegelt am… … Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache
Markzahlen — Mannlich soll gelten nach Markzahlen. – Graf, 222, 280. Weil der Erbe mit eigenem Gute für die Schulden des Erblassers nicht haftet; so soll im Fall einer Erbtheilung unter mehrere Erben der einzelne Erbnehmer nur nach Verhältniss seines… … Deutsches Sprichwörter-Lexikon
Behandigungsgüter — (Behändigungsgüter, Praedia amanuta, Bona admanuationis), Bauerngüter, bes. in Westfalen, die für einen gewissen Zins vom Eigenthümer an einen Andern zur Nutzung auf 2 od. mehr Hände überlassen werden. Nach dem Tode des Zinsmanns mußte der… … Pierer's Universal-Lexikon
Coëßgüter — Coëßgüter, in einigen Gegenden am Rhein eine Art Behandigungsgüter, bei deren Übernahme nach dem Tode des Zinsmannes (Coëßmann) der Erbnehmer dem Gutsherrn gewisse Stücke aus dem Nachlasse des Ersteren abliefern mußte … Pierer's Universal-Lexikon